Tatsächlich erlitt der Privatkläger – nebst den in der Anklageschrift ausführlich dokumentierten Verletzungen – etwa auch ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I (pag. 70). An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die Einwirkungen des Beschuldigten auch dann als in keiner Weise gerechtfertigt einzustufen gewesen wären, wenn der Privatkläger den Beschuldigten im Vorfeld verbal provoziert hätte, wovon vorliegend aber ohnehin nicht auszugehen ist. Irrelevant ist schliesslich auch, dass das Verletzungsbild beim Privatkläger durchaus auch noch schlimmer hätte sein können.