das Gesicht traktiert. Dem wehrlosen Privatkläger gelang es nicht bzw. nur schwerlich, sich mit den Händen zu schützen. Darüber hinaus wurden dem Privatkläger auch mehrfache Faustschläge verpasst. Es bestand bei diesem Vorgehen des Beschuldigten die grosse Gefahr einer schwerwiegenden bleibenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Privatklägers. Tatsächlich erlitt der Privatkläger – nebst den in der Anklageschrift ausführlich dokumentierten Verletzungen – etwa auch ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I (pag.