Es ist hierbei – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht erforderlich, dass «neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (Urteil des BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde der Privatkläger vom Beschuldigten, nachdem Ersterer zu Boden gegangen war, mehrfach mit heftigen Fusstritten gegen den ganzen Körper und insbesondere auch gegen den Kopf und