Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt, sondern «nur» derjenige der einfachen Körperverletzung. Bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 4.; 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1;