13. Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 425 ff.). Der Privatkläger erlitt durch die Schläge bzw. Fusstritte des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden Schädigungen seines Körpers (vgl. dazu bereits das IRM-Gutachten vom 25. Juli 2018 [pag. 57]). Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt, sondern «nur» derjenige der einfachen Körperverletzung.