Damit sei lediglich Art. 123 StGB erfüllt (pag. 599). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde betreffend die rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 602). Seitens der Privatklägerschaft wurde auf den Parteivortrag vor erster Instanz verwiesen (pag. 603).