11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es müsse aufgrund der gesamten Umstände überprüft werden, wann ein Täter eventualvorsätzlich handle. Grundsätzlich dürfe das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich der Erfolg als sehr wahrscheinlich abzeichne. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung sei vorliegend aber nicht gross gewesen. Der Beschuldigte habe bewusst gehandelt und habe den Privatkläger auch nicht schwer verletzen wollen. Eine schwere Verletzung sei auch nicht eingetreten. Damit sei lediglich Art.