Der Beschuldigte wirkte aus nichtigem Anlass im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens unter zweien Malen mit zunehmender Heftigkeit mehrmals mit Händen und Füssen auf den Körper des Privatklägers ein, darunter auch in den Kopf bzw. das Gesicht. Der Privatkläger lag wehrlos am Boden und versuchte, mit den Händen seinen Kopf bzw. sein Gesicht zu schützen. Der Beschuldigte war ausser sich und liess sich kaum beruhigen. Zusammenfassend erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Privatkläger war am 20. Juli 2018 mit seinem Fahrrad auf der M.________ (Strasse) unterwegs, wollte links abbiegen und blickte deswegen nach hinten.