Dieser musste den Beschuldigten schliesslich ein Stück weit wegbegleiten, bis die Situation endgültig bereinigt war. • Was bezweckte der Beschuldigte genau mit seinem körperlichen Einwirken auf den Privatkläger bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten ziehen lassen? Der Beschuldigte wirkte aus nichtigem Anlass im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens unter zweien Malen mit zunehmender Heftigkeit mehrmals mit Händen und Füssen auf den Körper des Privatklägers ein, darunter auch in den Kopf bzw. das Gesicht.