Zweifelsohne erfolgten in der zweiten Phase mehrere Fusstritte (kein Stampfen auf den Kopf) gegen den Oberkörper und den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers. Mehrere Fusstritte erfolgten auch bereits in der ersten Phase, indes ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass diese bereits in den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers erfolgt sind. Die Fusstritte in den Kopf bzw. das Gesicht waren von erheblicher Heftigkeit («stark»). Die Heftigkeit der Faustschläge und Fusstritte war indes nicht derart heftig, dass es beim Privatkläger zu Knochenbrüchen gekommen wäre, aber doch zumindest zu einem Schädel-Hirn-Trauma Grad I. •