Bereits in der ersten Phase gab es neben dem initialen Haken ins Gesicht weitere Faustschläge gegen den Körper des Privatklägers, und zwar Faustschläge von erheblicher Heftigkeit («geprügelt»). In der zweiten Phase erfolgten durch wahlloses Einschlagen auf den Privatkläger weitere Faustschläge von noch grösserer Heftigkeit («stark»). • Gab es Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers und ggf. wie oft und wie stark/mit welcher Intensität? Zweifelsohne erfolgten in der zweiten Phase mehrere Fusstritte (kein Stampfen auf den Kopf) gegen den Oberkörper und den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers.