31 nend zurück und kickte den Privatkläger erneut zu Boden. O.________ versuchte vergeblich, den Beschuldigten aufzuhalten. • Gab es mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und den Körper des Privatklägers? Falls ja, welche Intensität wiesen diese Schläge auf? Bereits in der ersten Phase gab es neben dem initialen Haken ins Gesicht weitere Faustschläge gegen den Körper des Privatklägers, und zwar Faustschläge von erheblicher Heftigkeit («geprügelt»).