Beweismässig lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine originäre Aggressionshandlung des Privatklägers annehmen, darin begründet, dass dieser das Fahrrad und seinen Rucksack zu Boden geworfen hätte und alsdann der Beschuldigte auf ihn zugerannt wäre. Vielmehr war es der Beschuldigte, der letztlich aus nichtigem Grund den Privatkläger ansprach, auf diesen zurannte und diesen vom Fahrrad riss und sogleich körperlich attackierte, indem er diesen mit einem Haken ins Gesicht niederstreckte. • Kam es zu einem zweiten tätlichen Angriff?