Dass sich der Beschuldigte (verbunden mit seiner ein Kopftuch tragenden Mutter) durch diesen «Blick zurück» provoziert gefühlt hat (soweit dies überhaupt als Auslöser von ihm benannt wurde), ist nicht dem Privatkläger anzulasten, sondern das hat allein der Beschuldigte zu vertreten. Beweismässig lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine originäre Aggressionshandlung des Privatklägers annehmen, darin begründet, dass dieser das Fahrrad und seinen Rucksack zu Boden geworfen hätte und alsdann der Beschuldigte auf ihn zugerannt wäre.