Mit seinem Abbiegemanöver von der M.________ (Strasse) in den Verbindungsweg zur AB.________(Strasse)/AA.________ war angesichts des Verkehrsaufkommens ein «Blick zurück» unabdingbar. Dass sich der Beschuldigte (verbunden mit seiner ein Kopftuch tragenden Mutter) durch diesen «Blick zurück» provoziert gefühlt hat (soweit dies überhaupt als Auslöser von ihm benannt wurde), ist nicht dem Privatkläger anzulasten, sondern das hat allein der Beschuldigte zu vertreten.