Diese Aussagen sind je in sich voller Widersprüche und lassen sich schlicht nicht mit dem Verletzungsbild und den multiplen, als Folge stumpfer Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen in Einklang bringen; bei den vom Beschuldigten geschilderten Gewalttätigkeiten hätten zur Hauptsache Hautabschürfungen resultieren müssen. Allein die multiplen Verletzungen an verschiedenen Stellen des Kopfes des Privatklägers lassen sich schlicht und einfach nicht mit einem einmaligen, leichten Haken ins Gesicht bzw. in den Bereich der Lippen in Einklang bringen. 10.5 Beweisfazit und erstellter Sachverhalt