62) indiziert gar nichts: Massgeblich ist einerseits die konkrete Situation im Einzelfall, andererseits ist klar die Rede von einer Reaktion auf konfrontative Situationen und nicht von impulsiv aggressiven Aktionsmustern. Demgegenüber kann beweiswürdigend weder auf die Aussagen des Beschuldigten noch auf die damit in den Grundzügen korrespondierenden Aussagen seiner Mutter abgestellt werden. Diese Aussagen sind je in sich voller Widersprüche und lassen sich schlicht nicht mit dem Verletzungsbild und den multiplen, als Folge stumpfer Gewalteinwirkung entstandenen Verletzungen in Einklang bringen;