Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang denn auch das Verhalten des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er von der «Versöhnung» mit dem Beschuldigten berichtete und sich für diesen einsetzte. Im Weiteren gibt es nicht ansatzweise Hinweise auf eine Absprache oder Koordination der Aussagen zwischen dem Privatkläger und den beiden Zeugen P.________ und O.________, ebenso wenig wie für eine Absprache zwischen den beiden Letzteren. Eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten ist damit ausgeschlossen. Und schliesslich ist darauf