__ und O.________ (soweit dessen Erstaussage betreffend) mit denjenigen des Privatklägers verbleibt auch kein Raum für die Behauptung, der Privatkläger habe aus Interesse am Ausgang des Verfahrens bei der Schilderung der Geschehnisse aggraviert und eigene Provokationen und Aggressionshandlungen bewusst oder unbewusst ausgeblendet – dafür gibt es nicht die geringsten konkreten Hinweise. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang denn auch das Verhalten des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er von der «Versöhnung» mit dem Beschuldigten berichtete und sich für diesen einsetzte.