Überdies decken sich die Aussagen der drei Personen im Kerngeschehen, dies erst recht unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Vorfall vom 20. Juli 2018 um ein dynamisches Turbulenzgeschehen gehandelt hat. Dass die beiden Zeugen den Vorfall aufgrund ihrer unterschiedlichen Beobachtungs- bzw. Wahrnehmungssituation nicht restlos ohne Lücken wahrnehmen konnten, liegt auf der Hand und schadet der Beweiskraft ihrer Aussagen nicht. In Anbetracht der gerade im Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen von P.______