Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der Beweismittel auf die Aussagen des Privatklägers, des Zeugen P.________ sowie auf die Erstaussagen des Zeugen O.________ abzustellen ist. Diese sind je in sich sachlich-stimmig, konstant und widerspruchsfrei, und sind offenkundig in Einklang stehend namentlich mit den vom IRM festgestellten multiplen Verletzungen des Privatklägers.