138, Z. 218 ff. und Z. 227) oder dann hat sie bewusst gelogen – so oder anders stehen der Strafregisterauszug (sowie die drei edierten Vorakten) und der Vorfall vom 20. Juli 2018 diesen Ausführungen diametral entgegen. Alles in allem ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen von W.________ gerade bezüglich des Kerngeschehens unglaubhaft sind und darauf nicht abgestellt werden kann. Es sind vielmehr offenkundige Schutzbehauptungen, basierend auf einer Absprache mit dem Beschuldigten.