Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von W.________ zur Beantwortung der Beweisfragen wenig hilfreich sind. Auffallend ist, dass sich ihre Aussagen im Kerngeschehen zwar in den Grundzügen mit denjenigen des Beschuldigten decken, sie aber des Öfteren mit Nichtwissen oder fehlender Wahrnehmung bzw. Beachtung antwortete, obwohl sie von Beginn an ganz in der Nähe der Auseinandersetzung war. Offenkundig versuchte sie, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen. Ihre Aussagen sind darüber hinaus teilweise widersprüchlich oder unlogisch (so wenn der Privatkläger als angeblicher Aggressor «Hilfe, Hilfe Polizei» [pag.