Damit bestand ohne Weiteres eine Absprachemöglichkeit. Allein aus der Tatsache, dass die Mutter des Beschuldigten zugab, ihr Sohn sei an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen und habe dem Privatkläger einen Schlag ins Gesicht und auf den Oberschenkel verpasst, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihre weitergehenden, bestreitenden Aussagen glaubhaft sind. Genau wie der Beschuldigte wusste auch sie, dass es Zeugen gibt und insoweit ein Abstreiten jeglicher Tatbeteiligung hoffnungslos war. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von W.________ zur Beantwortung der Beweisfragen wenig hilfreich sind.