Es liegt auf der Hand, dass sich Q.________ vorgängig der Einvernahme mit O.________ abgesprochen hat. 10.3.6 Zu den Aussagen von W.________ Am 30. Oktober 2018 wurde W.________, die Mutter des Beschuldigten, polizeilich einvernommen (pag. 133 ff.), nachdem ihr diese Einvernahme am 25. bzw. 26. Oktober 2018 angekündigt worden war (pag. 133). Damit bestand ohne Weiteres eine Absprachemöglichkeit.