Aus welchen Gründen O.________ seine Aussagen anpasste bzw. von seinen Erstaussagen abwich (ob etwa aus Angst um bzw. Rücksicht gegenüber seiner Frau/Freundin), kann letztlich offenbleiben. Von einem masslosen Übertreiben bzw. als «Held aufspielen» – wie von der Verteidigung vorgebracht – kann indes nicht ausgegangen werden, zumal seine diesbezüglichen Erstaussagen mit denjenigen des Privatklägers und des Zeugen P.________ übereinstimmen. 10.3.5 Zu den Aussagen von Q.________ Den Aussagen von Q.________ als Zeugin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 (pag. 140 ff.) kommt keine entscheidende Bedeutung zu.