28 als untauglichen, nicht ansatzweise auf objektivierbaren Gründen basierenden Versuch abgetan werden, die hohe Glaubhaftigkeit seiner Erstaussagen in Zweifel zu ziehen, ganz nach dem Motto «es ist nicht bzw. es kann nicht sein was nicht sein darf». Die Kammer stellt damit insbesondere auf die Erstaussagen von O.________ ab; die relativierenden Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2019 betreffend die Fusstritte ins Gesicht sind unglaubhaft und als unbeachtlich abzutun. Aus welchen Gründen O._____