__ abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, hatte O.________ nicht selber Angst vor dem Beschuldigten, sondern machte sich offensichtlich Sorgen um seine schwangere Frau/Freundin. Weiter ist festzustellen, dass die Erstaussagen von O.________ gerade bezüglich Kerngeschehen in höchstem Masse mit denjenigen des Privatklägers und des Zeugen P.________ übereinstimmen, dies erst recht unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Turbulenzgeschehen handelte. Ferner imponieren seine Erstaussagen durch ihre Sachlichkeit (vgl. oben). Entsprechend muss die Behauptung der Verteidigung, O.___