__ waren ja bekannt und diejenigen des Ersteren wurden auch wortwörtlich vorgehalten [pag. 112, Z. 159 ff.]), sondern seine diesbezüglichen Aussagen daneben auch von der Protokollführerin falsch mitbekommen bzw. erfasst worden sein müssten. Und zwar handelte es sich nicht um eine unbeachtliche Kleinigkeit, sondern um die allfälligen Fusstritte, welche über mehr als eine Seite das eigentliche Kernthema der Einvernahme waren. Eine Falschprotokollierung ist damit als bloss sehr unwahrscheinliche theoretische Möglichkeit abzutun. Der Ansicht der Verteidigung, wonach lediglich auf die Zweitaussagen von O.________ abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden.