Soweit O.________ damit geltend machte, die Polizei habe in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2018 falsch protokolliert, ist dem vorab entgegen zu halten, dass O.________ das Protokoll am Ende der Einvernahme selbst gelesen (pag. 114) und sämtliche Seiten mit seiner Unterschrift versehen hat. Hinzu kommt, dass nicht nur der einvernehmende Polizist den Zeugen O.________ falsch verstanden hätte (die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers und des Zeugen P.________ waren ja bekannt und diejenigen des Ersteren wurden auch wortwörtlich vorgehalten [pag.