___ durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 125 ff.). Zwischenzeitlich (nach der ersten polizeilichen Einvernahme) kam der Beschuldigte offenbar an den Kiosk von O.________, kaufte ein Red Bull, und Letzterer merkte, dass der Beschuldigte ihn kennt (pag. 130, Z. 177 ff.). Zwar bestätigte O.________ einleitend der Einvernahme die von ihm am 31. Juli 2018 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (pag. 126, Z. 27), indes machte er nunmehr geltend, in der ersten Phase sei es ein Kampf im Stehen gewesen und es habe normale Faustschläge und keine Kicks gegeben (pag. 128, Z. 102 ff.).