112, Z. 155 ff.). Auch von einem Einsatz eines Gegenstandes bekam der Zeuge nichts mit (pag. 112, Z. 172 ff.). Ob in der ersten Phase der Privatkläger von sich aus vom Fahrrad stieg oder ob er vom Beschuldigten herabgerissen wurde, konnte der Zeuge ebenfalls nicht feststellen (pag. 110, Z. 92 f.). Auch konnte er nicht feststellen, ob der Privatkläger sein Fahrrad und seinen Rucksack auf den Boden geworfen hätte. Auffallend und unmissverständlich festzuhalten ist, dass diese Erstaussagen von O.________ betreffend das Kerngeschehen in höchstem Masse mit den Schilderungen des Privatklägers und den Beobachtungen von P.________ übereinstimmen.