Er habe erneut eingreifen müssen, wobei ihn der Beschuldigte zunächst weggestossen habe. Als der Beschuldigte und seine Mutter weggegangen seien, habe er die beiden noch ein Stück weit begleitet um sicherzugehen, dass der Beschuldigte nicht zurückkomme (pag. 109, Z. 47 ff., pag. 110, Z. 55 ff.). Demgegenüber konnte O.________ – ebenso wenig wie P.________ – weder eine Provokation (verbal/nonverbal) seitens des Privatklägers noch ein «Stampfen» auf dessen Kopf wahrnehmen bzw. er konnte es nicht sagen (pag. 112, Z. 163 f.). Ebenso wenig konnte er sicher sagen, ob der Privatkläger versucht hat sich zu wehren (pag. 112, Z. 155 ff.).