111, Z. 115 f., Z. 119, Z. 127 ff., Z. 133 und Z. 138 ff.). Er habe daraufhin zunächst verbal, dann körperlich interveniert, der Beschuldigte habe sich aber nicht beruhigen lassen (pag. 109, Z. 41 ff., pag. 110, Z. 67 ff. und Z. 78). Als der Privatkläger daraufhin sein Fahrrad genommen habe, aufgestiegen sei und «Arschloch» gerufen habe, sei der Beschuldigte erneut auf den Privatkläger zugerannt, habe diesen zu Boden gerissen und wieder begonnen, auf ihn einzuwirken, indem er mehrmals stark und heftig mit den Fäusten und Fusstritten ins Gesicht und den Körper geschlagen habe. Er habe erneut eingreifen müssen, wobei ihn der Beschuldigte zunächst weggestossen habe.