Von daher überrascht es nicht, dass O.________, der weder den Beschuldigten noch den Privatkläger kannte, sehr detaillierte Schilderungen der Geschehnisse machen konnte, eigene und fremde Gesprächsinhalte wiedergab, die Aggressivität bzw. den Zustand und die Entschlossenheit des Beschuldigten wahrnahm (so soll dieser sogar seine Mutter zu Beginn in Richtung Strasse weggestossen haben [pag. 109, Z. 38]) sowie angeben konnte, mit was, wohin und mit welcher Intensität der Beschuldigte auf den Privatkläger einwirkte. Dass O.________ nicht auch noch die genaue Anzahl Schläge und Tritte nennen konnte (pag.