Insoweit konnte er seine Wahrnehmungen des insgesamt dynamischen Turbulenzgeschehens aus nächster Nähe machen, d.h. unter optimalen Wahrnehmungsverhältnissen. Von daher überrascht es nicht, dass O.________, der weder den Beschuldigten noch den Privatkläger kannte, sehr detaillierte Schilderungen der Geschehnisse machen konnte, eigene und fremde Gesprächsinhalte wiedergab, die Aggressivität bzw. den Zustand und die Entschlossenheit des Beschuldigten wahrnahm (so soll dieser sogar seine Mutter zu Beginn in Richtung Strasse weggestossen haben [pag.