103, Z. 49 ff.], keine Angriffshandlungen des Privatklägers [pag. 104, Z. 57 und Z. 63]), wenn auch nicht mehr so detailliert. Aggravierungen sind keine auszumachen. Tendenziell schilderte der Zeuge die Heftigkeit der Fusstritte im Vergleich zur polizeilichen Einvernahme eher etwas abgeschwächt, wenngleich er auf Vorhalt seine Erstaussagen bestätigte (pag. 105, Z. 102 ff.). So gab P.________ am 30. Juli 2018 noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Privatkläger «mit voller Wucht ins Gesicht» getreten (pag. 94, Z. 79 f.). Ein halbes Jahr später erklärte er auf Nachfrage hin, es sei nicht «mit Anlauf wie ein Elfmeter» gewesen.