Der Zeuge konnte – anders als der Privatkläger – weder den Einsatz eines irgendwie gearteten Gegenstandes noch ein «Stampfen» auf den Kopf des Privatklägers bestätigen. Anlässlich der vergleichsweise kurzen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme knapp ein halbes Jahr nach dem Vorfall bestätigte P.________ als Zeuge konstant und widerspruchsfrei das Kerngeschehen (Schrei bzw. Ruf «was schaust du meine Mutter an» [pag. 103, Z. 34], vom Velo reissen [pag. 103, Z. 49 ff.], heftiges Einwirken mit den Fäusten und mit dem Fuss [als der Privatkläger am Boden war] ins Gesicht [pag. 104, Z. 66 ff. und Z. 93 f., pag. 105, Z. 97], zweiphasiges Geschehen [pag. 103, Z. 49 ff.