Überdies decken sie sich in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkten mit denjenigen des Privatklägers sowie den Erstaussagen von O.________ (vgl. nachfolgend), ohne dass eine Absprache zwischen den beiden stattgefunden hätte. Die zwei wesentlichen Differenzen in den Ausführungen von P.________ und dem Privatkläger betreffen zwei Sachverhaltselemente, die für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nicht von massgebender Bedeutung sind: Der Zeuge konnte – anders als der Privatkläger – weder den Einsatz eines irgendwie gearteten Gegenstandes noch ein «Stampfen» auf den Kopf des Privatklägers bestätigen.