Aus den Schilderungen von P.________ ergibt sich auch, dass der Privatkläger nicht freiwillig vom Fahrrad stieg bzw. zu Fuss auf den Beschuldigten zuging. Ferner konnte er nicht feststellen, dass der Privatkläger sein Fahrrad und seinen Rucksack auf den Boden geworfen hätte, wie dies vom Beschuldigten behauptet wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass P.________ überaus detailliert und insgesamt sehr stimmig aussagte. Seine Aussagen sind für die Kammer in höchstem Masse glaubhaft. Überdies decken sie sich in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkten mit denjenigen des Privatklägers sowie den Erstaussagen von O._____