24 losgegangen sei, ihn zu Boden gerissen und erneut auf ihn eingetreten habe, mehrmals direkt ins Gesicht und nun viel massiver, ohne dass sich der Privatkläger dagegen gewehrt habe. Erst durch ein erneutes Eingreifen von O.________ habe der Beschuldigte vom Privatkläger abgelassen. Demgegenüber konnte P.________ weder eine Provokation (verbal/nonverbal) seitens des Privatklägers noch ein Stampfen auf dessen Kopf wahrnehmen. Auch von einem Einsatz eines Gegenstandes bekam er nichts mit. Aus den Schilderungen von P._