Er gab ferner an, dass der Beschuldigte den Privatkläger zuerst mit den Händen geschlagen und dann auch mit den Füssen auf ihn eingetreten habe, bevor O.________ von der anderen Strassenseite herkommend interveniert habe, den Beschuldigten beiseite gezogen habe und sich dieser aber nicht habe beruhigen lassen, sondern erneut auf den sich mit dem Fahrrad entfernenden Privatkläger