Er gab Gesprächsinhalte (einerseits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, andererseits zwischen ihm und dem Privatkläger) wieder, machte zeitlich-räumliche Verknüpfungen, gab eigene Einschätzungen, Gefühle und Wertungen sowie Mutmassungen klar als solche wieder; er gestand Unsicherheiten bzw. Nichtwissen (basierend auf nicht wahrgenommen respektive nicht beobachteten Abläufen) ein. Widersprüche, Ungereimtheiten, Aggravierungen oder Übertreibungen sind in den Aussagen von P.________ ebenso wenig auszumachen wie auch sonst jegliche Anhaltspunkte, die auf Lügensignale hindeuten könnten, fehlen. Betreffend das eigentliche Kerngeschehen schilderte P.______