Zwar winkte P.________ den Privatkläger am Ende des körperlichen Übergriffs zu sich und gab diesem auf dessen Verlangen seine Telefonnummer bekannt, die Beiden kannten sich aber vorgängig nicht und es gab auch keine darüberhinausgehenden Kontakte vor der polizeilichen Einvernahme von P.________. Die Aussagen von P.________ sind sehr detailliert, authentisch und realitätsbezogen. Er gab Gesprächsinhalte (einerseits zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, andererseits zwischen ihm und dem Privatkläger) wieder, machte zeitlich-räumliche Verknüpfungen, gab eigene Einschätzungen, Gefühle und Wertungen sowie Mutmassungen klar als solche wieder;