Insoweit ist betreffend P.________ von einer grundsätzlich sehr guten Sicht- bzw. Wahrnehmungsmöglichkeit auszugehen, die verkehrsbedingt zwischendurch eingeschränkt war (durch von der AC.________(Strasse) in den Kreisel einmündende Fahrzeuge [und umgekehrt]). Insoweit erstaunen die sehr detaillierten Schilderungen der Geschehnisse durch P.________ ganz und gar nicht. P.________ war ein unbeteiligter Zeuge, stationär an einem Ort mit gutem, direktem Blick auf die Geschehnisse, ohne anderweitige Beschäftigung bzw. Ablenkung. Zwar winkte P._____