_ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 (pag. 92 ff.) belastete P.________ den Beschuldigten ausserordentlich schwer. Die protokollierten Aussagen erfolgten zwar erst zehn Tage nach dem Ereignis und damit nicht mehr tatnächst. Indes äusserte sich P.________ bereits am 21. Juli 2018 gegenüber der Polizei, als er von dieser telefonisch kontaktiert wurde (pag. 10). Bereits in diesen telefonisch erhobenen Erstauskünften sprach der Zeuge von massiven Schlägen mit den Fäusten und Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers. Das Opfer habe sich nicht gewehrt.