Er hat durch das Ganze auch genug gelitten. Diese drei Jahre sind Strafe genug» [pag. 588, Z. 10 ff.]). Alles in allem sind auch für die Kammer die Aussagen des Privatklägers authentisch und realitätsbezogen; diese weisen keine Lügensignale auf, vielmehr diverse Realkennzeichen. Die Aussagen des Privatklägers sind in hohem Masse glaubhaft, zwanglos mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen P.________ sowie den Erstaussagen von O.________ (vgl. nachfolgend). 10.3.3 Zu den Aussagen von P.________ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 (pag.