22 hen nicht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen und vermögen nichts an deren grundsätzlicher Glaubhaftigkeit zu ändern. Dies umso weniger, als der Privatkläger sich für den Beschuldigten einsetzte bzw. diesen zu entlasten versuchte («Mit A.________ habe ich Frieden geschlossen, er hat sich auch entschuldigt. Er hat gezeigt, dass es ihm wirklich leid tut [pag. 586, Z. 17 ff.], «Ich will ihm nichts Böses, er hat sich entschuldigt. Er kam mir auch nicht nach oder so. Er ist ein ‘feiner’ Mann. Er hat durch das Ganze auch genug gelitten.