Er erklärte, dass er «viel verdrängt» habe (pag. 587, Z. 27). Dennoch bestätigte er seine bisherigen Aussagen (pag. 588, Z. 7). Dass sich der Privatkläger nicht mehr respektive nur schlecht an den besagten Vorfall erinnern konnte oder wollte, kann auf sein Krankheitsbild oder etwa auch auf die «Versöhnung» mit dem Beschuldigten zurückzuführen sein. So erklärte er im Rahmen der Berufungsverhandlung, er habe mit dem Beschuldigten «Frieden geschlossen», dieser habe sich bei ihm entschuldigt, es sei für ihn erledigt und er wolle nicht, dass der Beschuldigte des Landes verwiesen werde (pag. 586, Z. 17 ff.). Diese Aussagen ste-