90, Z. 180). Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen damit nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen, schon gar nicht in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen. Alles in allem gibt es keine nennenswerten konkreten Hinweise auf Lügensignale, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ganz speziell bezüglich des Kerngeschehens anzweifeln liessen. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte bzw. wollte sich der Privatkläger nicht mehr bzw. zumindest nicht mehr im Detail an den Vorfall vom 20. Juli 2018 erinnern (vgl. etwa pag. 586, Z. 35, pag. 587, Z. 16 ff., pag. 587, Z. 30 ff., pag. 588, Z. 2 ff.). Er erklärte, dass er «viel verdrängt» habe (pag.